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 Sorgerecht
Die geschiedenen Ehegatten üben das Sorgerecht grundsätzlich, auch nach der Scheidung, gemeinsam aus.
Das gemeinsame Sorgerecht besteht regelmäßig bei minderjährigen Kindern, die aus der Ehe hervorgegangen sind.
Beide haben dazu eine Sorgerechtserklärung abzugeben.
Durch das Sorgerecht bedarf der betreuende Ehegatte (dort, wo das Kind wohnt) insbesondere die Zustimmung bei erheblichen Entscheidungspunkten, wie z.B. Operationen, Schulwechsel/-form, Ausbildung.
Für das gemeinsame Sorgerecht müssen die Ehegatten
eine Sorgerechtserklärung abgeben
Wenn die gemeinsame Sorgerechtserklärung nicht abgegeben wird oder nur ein Ehegatte das alleinige Sorgerecht für sich beansprucht, muss er dies gesondert beantragen.
Nach dem Maßstab des "Kindeswohl" wird dann geprüft, ob die Übertragung des alleinigen Sorgerechts die beste und optimalste Lösung für das Kind darstellt.
Wichtige Maßstäbe sind, wer die Entwicklung, Erziehung und das soziale Umfeld des Kindes am besten sicherstellen kann.
Das alleinige Sorgerecht muss gesondert beantragt werden
 Umgangsrecht
Wurde das Sorgerecht nur einem Elternteil zugesprochen, so muss für den anderen Elternteil (Nichtsorgeberechtigten) eine Besuchsmöglichkeit gefunden werden. Diesem Ziel dient das Umgangsrecht.
Auch Großeltern, Geschwistern und anderen Bezugspersonen (z.B. dem Lebensgefährten) steht das Umgangsrecht zu.
Regelmäßig wird das Umgangsrecht in der Art festgesetzt, dass das Kind 14tägig von Freitag bis Sonntag und zur Hälfte der Ferien beim Umgangsberechtigten verbleibt.
Der Umgangsberechtigte muss das Kind abholen, wiederbringen und zu den vereinbarten Zeitpunkten pünktlich erscheinen.
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