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Scheidungskosten

Berechnung der Scheidungskosten
 Einvernehmliche Scheidung
 Prozeßkostenhilfe
 Rechnung nach dem RVG
 Muss ich die Scheidung alleine bezahlen ?
 Sonstiges: Ratenzahlung, Anfahrtsweg
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 Berechnung der Scheidungskosten
Die Scheidungskosten setzen sich zusammen aus....
  - Gerichtsgebühren
  - Anwaltsgebühren
  - sonstige Kosten (Telefon-/Porto-/Anfahrtskosten)

Die Gebühren (Anwalt,Gericht) werden anhand einer Gebührentabelle mithilfe des Gegenstandswertes ermittelt.
Je höher der Gegenstandswert ist, desto höher sind die Gebühren.

Berechnung des Gegenstandswertes:
Die Netto-Einkommen beider Ehegatten werden addiert und mit 3 multipliziert, da 3 Monats-Gesamt-Nettoeinkommen zugrunde gelegt werden.
Für den Versorgungsausgleich werden 1000€ pauschal angesetzt.
Aus diesen Summen ergibt sich dann der Gegenstandwert, wobei sich dieser für jedes minderjährige Kind um 250€ mindert.
Der Gegenstandswert errechnet sich aus dem gesamten Nettoeinkommen
der Ehegatten über 3 Monate zzgl. 1000€ für Versorgungsausgleich
Beispielsberechnung:
Ehemann verdient netto 1500€; Ehefrau verdient netto 350€; ein minderjähriges Kind
Montliche Gehälter beider Ehegatten werden addiert: 1500€ + 350€1850 €
Gesamt-Nettoeinkommen für 3 Monate: 1850 x 35550 €
..und 1000€ für Versorgungsausgleich addiert: 5550+10006550 €
für ein minderj. Kind 250€ in Abzug: 6550-2506300 €
Gegenstandwert6300 €
Mit Hilfe des jetzigen Gegenstandwertes werden die Gebühren anhand von gesetzlichen Gebührentabellen für Gerichte und Rechtsanwälte ermittelt:
332€ Gerichtsgebühren + 1200€ Anwaltsgebühren = 1530€ Gesamtbetrag

Mit Hilfe unseres Scheidungskosten-Rechners können Sie Ihren Gegenstandswert selbst errechnen und die Gebühren ermitteln lassen...



 Einvernehmliche Scheidung
Die Kosten des Scheidungsverfahrens können minimiert werden, wenn sich beide Ehegatten über die Scheidung und deren Folgen (Sorgerecht, Umgangsrecht, Unterhalt, etc.) im Vorfeld geeinigt haben.

Das Scheidungsverfahren kann dann einvernehmlich, also ohne streitige Punkte kostengünstiger und schneller durchgeführt werden.

Wenn sich beide Ehegatten einig sind, benötigt nur der Antragsteller einen Anwalt und zugleich kann bei Gericht von uns der Antrag gestellt werden, den Gegenstandswert um 25% zu reduzieren.
Es hängt jedoch vom betreffenden Gericht ab, ob es der Streitwertreduzierung stattgibt.
Erfolgt die Scheidung einvernehmlich und ohne Streitfragen, so kann der Gegenstandswert um 25% gemindert werden
Die Kosten erhöhen sich nur dann, wenn keine einvernehmliche Scheidung durchgeführt werden kann. Treten während des Scheidungsverfahrens Streitpunkte bei Unterhaltsregelungen, Sorge- und Umgangsrecht und anderen Punkten auf, dann liegt keine einvernehmliche Scheidug mehr vor und die Kosten erhöhen sich.
 Prozeßkostenhilfe
Verfügen beide Ehegatten nur über ein geringes Einkommen, so kann man Prozeßkostenhilfe (PKH) beantragen.
Der Staat übernimmt dann die Scheidungskosten, zugleich verringert sich der Gegenstandswert.
Die Kosten sind dann in Raten später zurückzuzahlen, wenn sich die Vermögenslage verbessern sollte. Unter Umständen müssen die Kosten gar nicht zurückgezahlt werden, wenn das Einkommen zu gering ist.
Wird die Prozeßkostenhilfe gewährt, brauchen vorerst
keine Scheidungskosten gezahlt werden
Den Antrag für Prozeßkostenhilfe finden Sie bei unseren Formularen.
Die Prozeßkostenhilfe wird gleichzeitig mit dem Scheidungsantrag beantragt.
 Rechnung nach dem RVG
Die Rechtsanwaltsgebühren richten sich nach Gebührensätzen des RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz). Diese festgeschriebenen Gebühren schützen den Mandanten vor überraschenden Gebühren und der Mandant kann die Kosten selbst überblicken und nachvollziehen.
Eine Rechnung nach dem RVG sieht z.B. folgerndermaßen aus:

Gegenstandswert 7800,00 €
1,30 Verfahrensgebühr gem. §§ 2 Abs. 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 3100 VV RVG 535,60 €
1,20 Terminsgebühr gem. §§ 2 Abs. 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 3104 VV RVG 494,40 €
Post- / Telekommunikationsentgelte Nr. 7002 VV RVG 20,00 €

Summe 1050,00 €
19,00% Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 199,50 €

Gesamt 1249,50 €
 Muss ich die Scheidung alleine bezahlen ?
Ja und nein. Grundsätzlich trägt jeder seine eigenen Anwaltskosten.
Die Gerichtsgebühren werden nach der Kostenentscheidung des Gerichts regelmäßig geteilt, so dass jeder Ehegatte die Hälfte der Gerichtsgebühren zu zahlen hat.
Bei einer einvernehmlichen Scheidung können die Ehegatten jedoch auch vereinbaren, dass die Rechtsanwaltsgebühren hälftig getragen werden.
 Sonstiges: Ratenzahlung, Anfahrtsweg
Ratenzahlung
Die erste Hälfte der Kosten wird bei Einleitung des Scheidungsverfahrens fällig, die zweite Hälfte nach erfolgter Scheidung. Eine Ratenzahlung kann vorher vereinbart werden.

Können weitere Kosten entstehen ?
Nein.
Porto- und Telefonkosten fallen zwar an, diese sind jedoch schon in unserem Scheidungsrechner miteingerechnet.

Fahrtkosten zum Gerichtstermin werden nicht berechnet, da ein ortsansässiger Korrespondenz-Anwalt von uns beauftragt wird, wenn das Familiengericht zu weit von unserem Kanzleistandort entfernt ist. Mit diesem Korrespondenz-Anwalt rechnen wir intern ab, Ihnen entstehen keine Mehrkosten. Nur wenn Sie möchten, dass Frau Rechtsanwältin Palik persönlich den auswärtigen Termin wahrnehmen soll, fallen Fahrtkosten an.
Nur wenn während des Scheidungsverfahrens keine einvernehmliche Scheidung mehr erzielt wird, weil z.B. das Sorgerecht auf einmal doch streitig ist, erhöhen sich die Kosten.
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