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Versorgungsausgleich

Was bedeutet Versorgungsausgleich ?
 Wie findet der Ausgleich der Anwartschaften statt ?
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 Was bedeutet Versorgungsausgleich ?
Durch das Familiengericht wird der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich bindend geregelt, das heißt, dass Anwartschaften in der Rentenversicherung oder Aussichten auf Versorgung (wegen Alters-/Berufs-/Erwerbsunfähigkeit in der Ehezeit) geteilt oder neu begründet werden, um so einen Ausgleich zu schaffen.

Versorgungstitel (Träger der Altersvorsorge) können dabei Beamtenversorgung, gesetzliche Rentenversicherung, betriebliche Altersversorgung, öffentliche Zusatzversorgung, berufsständische Versorgung, Lebensversicherung auf Rentenbasis sein.
Erwerbstätige/Selbständige führen Beiträge für die Altersvorsorge ab und erwerben Rentenanwartschaften.
Die Höhe der Rentenanwartschaften ist bei den Ehegatten zumeist unterschiedlich, da z.B die Ehefrau aufgrund der Kindererziehung oder Haushaltsführung keine Beiträge für die Altersvorsorge abführen konnte.
Versorgungsausgleich: die Differenz der Rentenanwartschaften wird ausgeglichen
 Wie findet der Ausgleich der Anwartschaften statt ?
Nach Auskunft des Versorgungsträgers aufgrund des Versorgungstitels findet eine Wertermittlung für den Ehezeitanteil statt.
Im Wege einer Gesamtsaldierung mit Wertausgleich wird nun die Differenz der Anwartschaften ermittelt, wobei die Hälfte der Differenz auszugleichen ist.

Es bestehen mehrere Methoden, worüber der Ausgleich durchgeführt werden kann.
Beispielhaft folgende Methoden:
- Splitting durch familiengerichtliche Übertragung von Rentenanwartschaften
- Quasisplitting durch Anwartschaftsbegründung in der gesetzl. Rentenversicherung
- Realteilung durch Anrechtsbegründung außerhalb der gesetzl. Rentenversicherung
- Beitragszahlung oder schuldrechtlicher Versorgungsausgleich
 Beispiel
Zum Scheidungszeitpunk hat der Ehemann Rentenanwartschaften bei der BfA in Höhe von 1000€ und die Ehefrau bei der LVA in Höhe von 800€ erworben.

Die Differenz der Anwartschaften beträgt 200€ (1000€-800€) und wird
gesplittet (200€ / 2 = 100€), so dass der Ehefrau bei Ihrem Versorgngsträger Anwartschaften i.H.v. 100€ übertragen werden.
Der Ehemann hat nun Anwartschaften von 900€ (1000€-100€) und die Ehefrau von 900€ (800€+100€).
 Ausschluß des Versorgungsausgleichs
Bei jeder Scheidung wird der Versorgungsausgleich zwingend mitgeregelt, auch wenn die Ehegatten darauf verzichten wollen.
Die Ehegatten können jedoch durch notariellen Ehevertrag den Versorgungsausgleich ausschließen, jedoch muss der notarielle Ehevertrag mindestens 1 Jahr vor der Scheidung geschlossen worden sein.
Wurde diese Wartefrist nicht eingehalten, so ist der Vertrag unwirksam und es findet ein normaler Versorgungsausgleich statt.
Der Versorgngsausgleich kann durch notariellen Ehevertrag ausgeschlossen werden. Die Wartefrist von 1 Jahr muss eingehalten worden sein.
Der Versorgngsausgleich kann auch durch eine Vereinbarung vor Gericht ausgeschlossen werden.
Diese Vereinbarung kann durchgeführt werden, wenn die Differenz der Anwartschaften sehr gering ist oder wenn der Versorgungsausgleich ungerecht wäre.

Die Differenz der Anwartschaften ist gering, wenn z.B. beide Ehegatten annähernd das Gleiche verdienen oder die Ehe nur von kurzer Dauer war und so sich kaum meßbare Änderungen in den Antwartschaften ergaben.

Der Versorgungsausgleich ist ungerechtfertigt, wenn z.B. während einer kurzen Ehe der eine Ehepartner sich in der Ausblidung befand, während hingegen der andere Ehepartner Vollzeitbeschäftigt war.
Der Versorgungsausgleich kann auch durch eine Vereinbarung vor dem Familiengericht ausgeschlossen werden
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